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Der Weg zu Ihrem Hilfsmittel

Wir möchten Ihnen die Versorgung mit unseren hochwertigen AAT-Produkten so einfach wie möglich gestalten. Aus diesem Grund haben wir einen umfassenden Hilfsmittelwegweiser erstellt, der Sie bei jedem Schritt begleitet.

Entdecken Sie nicht nur interessante Informationen zur Produktvorführung, Rezeptbeantragung und Erstattung, sondern auch viele weitere Themen rund um Ihr Hilfsmittel. Mit unserem Hilfsmittelwegweiser stehen Ihnen alle Informationen zur Verfügung, die Sie für eine reibungslose Beantragung und Versorgung benötigen.

Unser ausführlicher PDF-Hilfsmittelwegweiser steht Ihnen jederzeit und überall zur Verfügung, damit Sie sich voll und ganz auf das konzentrieren können, was wirklich zählt: Ihre Lebensqualität zu verbessern und Ihre Ziele zu erreichen.

Beratung

Kostenlos und unverbindlich

Eine individuelle und persönliche Beratung steht an erster Stelle. AAT bietet Ihnen dazu bundesweit ein dichtes Netz kompetenter Außendienstmitarbeiter, die Sie gerne zu allen Fragen rund um die Auswahl des Hilfsmittels beraten werden.

Selbstverständlich können Sie sich auch an einen unserer zertifizierten Fachhandelspartner wenden. Wir arbeiten bundesweit mit weit über 1500 Fachhändlern zusammen - einer ist sicher auch in Ihrer Nähe!

Beantragung des Rezepts

Bei Ihrem Haus- oder Facharzt

Haben Sie sich für das passende Hilfsmittel entschieden, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Facharzt. Er ist Ihr Ansprechpartner für die Ausstellung des entsprechenden Rezepts und verschreibt Ihnen das gewünschte Produkt. Um sicherzustellen, dass Sie das hochwertige AAT-Produkt erhalten, welches Sie erfolgreich zu Hause getestet haben, sollte das Rezept bereits die richtige Produktbezeichnung enthalten.

Weitergabe des Rezepts

AN IHREN ÖRTLICHEN FACHHANDEL

Das vom Arzt ausgestellte Rezept bringen Sie bitte zu Ihrem örtlichen Sanitätsfachhändler. Der Fachhändler erstellt anhand des Rezepts einen Kostenvoranschlag und reicht diesen für Sie bei Ihrer Krankenkasse bzw. bei dem für Sie zuständigen Kostenträger ein. Sobald der Kostenträger die Genehmigung erteilt, bestellt Ihr Fachhändler das gewünschte Hilfsmittel, das dann so schnell wie möglich von ihm oder uns geliefert wird.

Erstattung

Hilfsmittelberater, MDK und Co.

Nicht immer können die Krankenversicherungen die medizinische Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels alleine entscheiden. In solchen Fällen wird die Kasse einen Hilfsmittelberater einsetzen. Dieser Berater soll vor Ort den Hilfsmittelbedarf überprüfen und den Patienten beraten. Im Zweifelsfall besteht für den Kostenträger auch die Möglichkeit, den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten. Der MDK bietet den Kassen eine unabhängige, fachliche Unterstützung durch medizinisch und pflegerisch geschultes Personal.

Auslieferung

Durch AAT oder Ihren örtlichen Fachhandel
Die Auslieferung des gewünschten Hilfsmittels erfolgt entweder durch unseren Außendienst oder durch einen unserer geschulten Fachhandelspartner. Bei der Auslieferung ist selbstverständlich nochmals eine ausführliche Einweisung in das Produkt für Sie oder die Bedienperson enthalten. So ist sichergestellt, dass Sie das Hilfsmittel optimal einsetzen und den optimalen Nutzen daraus ziehen können.

Selbstkostenbeitrag

GESETZLICHE REGELUNGEN

Alle AAT-Produkte sind von den Krankenkassen anerkannte und voll erstattungsfähige Hilfsmittel. Jedoch sieht der Gesetzgeber für bestimmte Leistungen Zuzahlungen der Versicherten vor. Mittlerweile lassen sich drei verschiedene Arten der finanziellen Beteiligung unterscheiden: Zuzahlung, Eigenanteil oder wirtschaftliche Aufzahlung. Mehr Details finden Sie in nachfolgender PDF-Broschüre.

Vor-Ort-Service

Ihre Mobilität ist uns wichtig
Wir sind auch nach der Versorgung mit Ihrem Hilfsmittel für Sie da! Die schnelle, zuverlässige und fachkompetente Unterstützung unseres Service-Centers in Verbindung mit dem persönlichen Vor-Ort-Service unserer Außendienstmitarbeiter sorgen stets für Ihre uneingeschränkte Mobilität. Wenden Sie sich hierzu einfach an Ihren Sanitätsfachhändler oder direkt an AAT.

Hilfsmittelwegweiser als PDF

Kostenloser Download

Unser ausführlicher PDF-Hilfsmittelwegweiser steht Ihnen jederzeit und überall zur Verfügung, damit Sie sich voll und ganz auf das konzentrieren können, was wirklich zählt: Ihre Lebensqualität zu verbessern und Ihre Ziele zu erreichen.

Auf dem Foto ist ein Notizbuch vor einem Laptop zu sehen. Auf dem Notizblock liegt eine abgelegte Brille. Dieses Bild steht für die bereitgestellten Informationen zum Thema Hilfsmittelversorgung.
Erstattung von Hilfsmitteln

Der gesetzliche Anspruch auf Hilfsmittelversorgung

Die gesetzlichen Grundlagen für die Versorgung mit Hilfsmitteln sind sehr umfangreich. Die hauptsächlich relevante Vorschrift findet sich im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Der § 33 regelt den Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese dazu dienen:

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen

Entscheidend dabei ist, dass das Hilfsmittel im Einzelfall der behinderten Person dadurch zugute kommt, dass die Auswirkungen der Behinderung behoben oder gemildert werden – selbst wenn dies dadurch geschieht, dass die Pflege durch Dritte erleichtert wird.

Weitere Informationen finden Sie z. B. unter:

Auf dem Bild ist eine Frau zu sehen, die einen älteren Mann im Rollstuhl mithilfe der Schiebe- und Bremshilfe V-MAX2 durch eine Innenstadt fährt. Dieses Bild soll für den Informationsbeitrag zum Thema Hilfsmittel im Pflegeheim stehen.
Erstattung von Hilfsmitteln

Hilfsmittel im Pflegeheim

Heimbewohner können im Krankheitsfall einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln haben. Dient das Hilfsmittel zur individuellen Befriedigung von Grundbedürfnissen, zählt es nicht zur Vorhaltepflicht der Pflegeheime, sondern zur Leistungspflicht der Krankenkasse. Dies sind:

  • individuell angepasste Hilfsmittel, die für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendet werden dürfen
  • Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen

Dazu zählen beispielsweise Spazierfahrten an der frischen Luft oder Ausflüge mit Angehörigen und Freunden. Der Anspruch auf einen elektrischen Zusatzantrieb oder eine Schiebe- und Bremshilfe kann also auch bei einem Aufenthalt im Pflegeheim bestehen.

Weitere Informationen finden Sie z. B. unter:

Das Bild zeigt zwei Hände, die einander halten.  Dieses Bild soll symbolisch für das Thema „Antrag von mobilen Treppensteighilfen als Pflegehilfsmittel“ dienen.
Erstattung von Hilfsmitteln

Antrag als Pflegehilfsmittel

Grundsätzlich lassen sich die mobilen Treppensteighilfen auch im Rahmen der Pflegeversicherung einordnen. Im Rahmen der Vorschrift des § 40 SGB XI (dem Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung) sind die Ansprüche auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und wohnumfeld verbessernden Maßnahmen geregelt.

Voraussetzung ist, dass es sich um Personen handelt, die pflegebedürftig sind. Dies ist in der Regel über die entsprechende Pflegestufe nachgewiesen.

Da die Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel immer nachrangig zur Versorgung gegenüber der Hilfsmittelleistung der Krankenkasse ist, hat diese erst zu prüfen, ob ein Anspruch aus dem Recht der Krankenversicherung nach § 33 SGB V besteht - erst dann kommt ein Anspruch als Pflegehilfsmittel in Betracht.

Gerne helfen wir Ihnen auch hier weiter. Wenden Sie sich hierzu bitte an den für Ihr Gebiet zuständigen AAT-Außendienstmitarbeiter.