Der Weg zu Ihrem Hilfsmittel
Wir möchten Ihnen die Versorgung mit unseren hochwertigen AAT-Produkten so einfach wie möglich gestalten. Aus diesem Grund haben wir einen umfassenden Hilfsmittelwegweiser erstellt, der Sie bei jedem Schritt begleitet.
Entdecken Sie nicht nur interessante Informationen zur Produktvorführung, Rezeptbeantragung und Erstattung, sondern auch viele weitere Themen rund um Ihr Hilfsmittel. Mit unserem Hilfsmittelwegweiser stehen Ihnen alle Informationen zur Verfügung, die Sie für eine reibungslose Beantragung und Versorgung benötigen.
Unser ausführlicher PDF-Hilfsmittelwegweiser steht Ihnen jederzeit und überall zur Verfügung, damit Sie sich voll und ganz auf das konzentrieren können, was wirklich zählt: Ihre Lebensqualität zu verbessern und Ihre Ziele zu erreichen.
Beratung
Eine individuelle und persönliche Beratung steht an erster Stelle. AAT bietet Ihnen dazu bundesweit ein dichtes Netz kompetenter Außendienstmitarbeiter, die Sie gerne zu allen Fragen rund um die Auswahl des Hilfsmittels beraten werden.
Selbstverständlich können Sie sich auch an einen unserer zertifizierten Fachhandelspartner wenden. Wir arbeiten bundesweit mit weit über 1500 Fachhändlern zusammen - einer ist sicher auch in Ihrer Nähe!
Beantragung des Rezepts
Haben Sie sich für das passende Hilfsmittel entschieden, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Facharzt. Er ist Ihr Ansprechpartner für die Ausstellung des entsprechenden Rezepts und verschreibt Ihnen das gewünschte Produkt. Um sicherzustellen, dass Sie das hochwertige AAT-Produkt erhalten, welches Sie erfolgreich zu Hause getestet haben, sollte das Rezept bereits die richtige Produktbezeichnung enthalten.
Weitergabe des Rezepts
Das vom Arzt ausgestellte Rezept bringen Sie bitte zu Ihrem örtlichen Sanitätsfachhändler. Der Fachhändler erstellt anhand des Rezepts einen Kostenvoranschlag und reicht diesen für Sie bei Ihrer Krankenkasse bzw. bei dem für Sie zuständigen Kostenträger ein. Sobald der Kostenträger die Genehmigung erteilt, bestellt Ihr Fachhändler das gewünschte Hilfsmittel, das dann so schnell wie möglich von ihm oder uns geliefert wird.
Erstattung
Nicht immer können die Krankenversicherungen die medizinische Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels alleine entscheiden. In solchen Fällen wird die Kasse einen Hilfsmittelberater einsetzen. Dieser Berater soll vor Ort den Hilfsmittelbedarf überprüfen und den Patienten beraten. Im Zweifelsfall besteht für den Kostenträger auch die Möglichkeit, den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten. Der MDK bietet den Kassen eine unabhängige, fachliche Unterstützung durch medizinisch und pflegerisch geschultes Personal.
Auslieferung
Selbstkostenbeitrag
Alle AAT-Produkte sind von den Krankenkassen anerkannte und voll erstattungsfähige Hilfsmittel. Jedoch sieht der Gesetzgeber für bestimmte Leistungen Zuzahlungen der Versicherten vor. Mittlerweile lassen sich drei verschiedene Arten der finanziellen Beteiligung unterscheiden: Zuzahlung, Eigenanteil oder wirtschaftliche Aufzahlung. Mehr Details finden Sie in nachfolgender PDF-Broschüre.
Vor-Ort-Service
Hilfsmittelwegweiser als PDF
Unser ausführlicher PDF-Hilfsmittelwegweiser steht Ihnen jederzeit und überall zur Verfügung, damit Sie sich voll und ganz auf das konzentrieren können, was wirklich zählt: Ihre Lebensqualität zu verbessern und Ihre Ziele zu erreichen.
Der gesetzliche Anspruch auf Hilfsmittelversorgung
Die gesetzlichen Grundlagen für die Versorgung mit Hilfsmitteln sind sehr umfangreich. Die hauptsächlich relevante Vorschrift findet sich im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Der § 33 regelt den Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese dazu dienen:
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen
Entscheidend dabei ist, dass das Hilfsmittel im Einzelfall der behinderten Person dadurch zugute kommt, dass die Auswirkungen der Behinderung behoben oder gemildert werden – selbst wenn dies dadurch geschieht, dass die Pflege durch Dritte erleichtert wird.
Weitere Informationen finden Sie z. B. unter:
Hilfsmittel im Pflegeheim
Heimbewohner können im Krankheitsfall einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln haben. Dient das Hilfsmittel zur individuellen Befriedigung von Grundbedürfnissen, zählt es nicht zur Vorhaltepflicht der Pflegeheime, sondern zur Leistungspflicht der Krankenkasse. Dies sind:
- individuell angepasste Hilfsmittel, die für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendet werden dürfen
- Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen
Dazu zählen beispielsweise Spazierfahrten an der frischen Luft oder Ausflüge mit Angehörigen und Freunden. Der Anspruch auf einen elektrischen Zusatzantrieb oder eine Schiebe- und Bremshilfe kann also auch bei einem Aufenthalt im Pflegeheim bestehen.
Weitere Informationen finden Sie z. B. unter:
Antrag als Pflegehilfsmittel
Grundsätzlich lassen sich die mobilen Treppensteighilfen auch im Rahmen der Pflegeversicherung einordnen. Im Rahmen der Vorschrift des § 40 SGB XI (dem Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung) sind die Ansprüche auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und wohnumfeld verbessernden Maßnahmen geregelt.
Voraussetzung ist, dass es sich um Personen handelt, die pflegebedürftig sind. Dies ist in der Regel über die entsprechende Pflegestufe nachgewiesen.
Da die Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel immer nachrangig zur Versorgung gegenüber der Hilfsmittelleistung der Krankenkasse ist, hat diese erst zu prüfen, ob ein Anspruch aus dem Recht der Krankenversicherung nach § 33 SGB V besteht - erst dann kommt ein Anspruch als Pflegehilfsmittel in Betracht.
Gerne helfen wir Ihnen auch hier weiter. Wenden Sie sich hierzu bitte an den für Ihr Gebiet zuständigen AAT-Außendienstmitarbeiter.