Der Weg zu Ihrem Hilfsmittel
Wir möchten Ihnen die Versorgung mit unseren hochwertigen AAT-Produkten so einfach wie möglich gestalten. Aus diesem Grund haben wir einen umfassenden Hilfsmittelwegweiser erstellt, der Sie bei jedem Schritt begleitet.
Entdecken Sie nicht nur interessante Informationen zur Produktvorführung, Rezeptbeantragung und Erstattung, sondern auch viele weitere Themen rund um Ihr Hilfsmittel. Mit unserem Hilfsmittelwegweiser stehen Ihnen alle Informationen zur Verfügung, die Sie für eine reibungslose Beantragung und Versorgung benötigen.
Unser ausführlicher PDF-Hilfsmittelwegweiser steht Ihnen jederzeit und überall zur Verfügung, damit Sie sich voll und ganz auf das konzentrieren können, was wirklich zählt: Ihre Lebensqualität zu verbessern und Ihre Ziele zu erreichen.
Um Ihnen den Ablauf noch verständlicher zu machen, haben wir verschiedene Fallbeispiele erstellt, die typische Genehmigungsverläufe, inklusive möglicher Ablehnungen und Widersprüche, aufzeigen.
Beratung
Eine individuelle und persönliche Beratung steht an erster Stelle. AAT bietet Ihnen dazu bundesweit ein dichtes Netz kompetenter Außendienstmitarbeiter, die Sie gerne zu allen Fragen rund um die Auswahl des Hilfsmittels beraten werden.
Selbstverständlich können Sie sich auch an einen unserer zertifizierten Fachhandelspartner wenden. Wir arbeiten bundesweit mit weit über 1500 Fachhändlern zusammen - einer ist sicher auch in Ihrer Nähe!
Kostenlose Vorführung
Um sicherzustellen, dass Sie das für Ihre Bedürfnisse am besten geeignete Hilfsmittel erhalten, bieten wir kostenlose und unverbindliche Vorführungen unserer Produkte an. Unsere kompetenten Außendienstmitarbeiter oder das geschulte Personal unserer Fachhandelspartner bieten Ihnen die Möglichkeit, das gewünschte AAT-Produkt direkt vor Ort zu testen. So können Sie sich persönlich von den Funktionen und der Handhabung überzeugen.
Unsere Außendienstmitarbeiter füllen Ihnen gerne eine Rezeptempfehlung sowie einen Vorführbeleg mit Begründungsschreiben aus, welche Sie für die Beantragung des Rezepts mit zu Ihrem Haus- oder Facharzt nehmen können.
Beantragung des Rezepts
Haben Sie sich für das passende Hilfsmittel entschieden, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Facharzt. Er ist Ihr Ansprechpartner für die Ausstellung des entsprechenden Rezepts und verschreibt Ihnen das gewünschte Produkt. Um sicherzustellen, dass Sie das hochwertige AAT-Produkt erhalten, welches Sie erfolgreich zu Hause getestet haben, sollte das Rezept bereits die richtige Produktbezeichnung enthalten.
Um die Rezepterstellung zu erleichtern, empfehlen wir Ihnen, eine Kopie des Vorführbelegs zusammen mit dem Begründungsschreiben und der Rezeptempfehlung, die Sie während der Vorführung von unseren Mitarbeitern erhalten haben, bei Ihrem Arzt abzugeben.
Es kann sein, dass Ihr Arzt sich im Nachgang nochmals bei Ihnen meldet, um einen Anhörungsbogen für Ihre Krankenkasse auszufüllen, der die Notwendigkeit des Hilfsmittels bestätigt. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Unterstützung benötigen.
Über nachfolgenden Link stehen wir auch gerne Ihrer Arztpraxis unterstützend zur Seite.
Weitergabe des Rezepts
Das vom Arzt ausgestellte Rezept bringen Sie bitte zu Ihrem örtlichen Sanitätsfachhändler. Der Fachhändler erstellt anhand des Rezepts einen Kostenvoranschlag und reicht diesen für Sie bei Ihrer Krankenkasse bzw. bei dem für Sie zuständigen Kostenträger ein.
Warten Sie ab, ob der Kostenträger das Hilfsmittel direkt genehmigt oder ggf. eine unabhängige Unterstützung beauftragt.
Optional: Unabhängige Unterstützung
Nicht immer können die Krankenversicherungen die medizinische Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels alleine entscheiden. In solchen Fällen wird die Kasse einen Hilfsmittelberater einsetzen. Dieser Berater soll vor Ort den Hilfsmittelbedarf überprüfen und den Patienten beraten. Im Zweifelsfall besteht für den Kostenträger auch die Möglichkeit, den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten. Der MDK bietet den Kassen eine unabhängige, fachliche Unterstützung durch medizinisch und pflegerisch geschultes Personal.
Genehmigung durch die Krankenkasse
Sobald der Kostenträger die Genehmigung erteilt, bestellt Ihr Fachhändler das gewünschte Hilfsmittel, das dann so schnell wie möglich von ihm oder uns geliefert wird.
Im nachfolgenden Feld erläutern wir, wie Sie im Falle einer Ablehnung vorgehen können.
Optional: Ablehnung durch die Krankenkasse
Es kann vorkommen, dass Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme für das beantragte Hilfsmittel zuerst ablehnt. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie z. B. unzureichende medizinische Notwendigkeit oder fehlende Unterlagen. Lassen Sie sich davon nicht entmutigen!
Sie haben das Recht, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall empfehlen wir, alle notwendigen Dokumente und Begründungen zusammenzustellen und den Widerspruch so schnell wie möglich einzureichen. Bei Fragen oder für Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Am Ende dieser Seite finden Sie weitere Informationen zum gesetzlichen Anspruch, Hilfsmittel im Pflegeheim oder dem Antrag als Pflegehilfsmittel. Lesen Sie außerdem gerne unseren aktuellen Beitrag:
Bestellung & Auslieferung
Nach erfolgreicher Genehmigung, erfolgt die Bestellung und Auslieferung des gewünschten Hilfsmittels erfolgt entweder durch unseren Außendienst oder durch einen unserer geschulten Fachhandelspartner. Bei der Auslieferung ist selbstverständlich nochmals eine ausführliche Einweisung in das Produkt für Sie oder die Bedienperson enthalten. So ist sichergestellt, dass Sie das Hilfsmittel optimal einsetzen und den optimalen Nutzen daraus ziehen können.
Selbstkostenbeitrag
Alle AAT-Produkte sind von den Krankenkassen anerkannte und voll erstattungsfähige Hilfsmittel. Jedoch sieht der Gesetzgeber für bestimmte Leistungen Zuzahlungen der Versicherten vor. Mittlerweile lassen sich drei verschiedene Arten der finanziellen Beteiligung unterscheiden: Zuzahlung, Eigenanteil oder wirtschaftliche Aufzahlung. Mehr Details finden Sie unten.
Vor-Ort-Service
Wir sind auch nach der Versorgung mit Ihrem Hilfsmittel für Sie da! Die schnelle, zuverlässige und fachkompetente Unterstützung unseres Service-Centers in Verbindung mit dem persönlichen Vor-Ort-Service unserer Außendienstmitarbeiter sorgen stets für Ihre uneingeschränkte Mobilität. Wenden Sie sich hierzu einfach an Ihren Sanitätsfachhändler oder direkt an AAT.
Hilfsmittelwegweiser als PDF
Unser ausführlicher PDF-Hilfsmittelwegweiser steht Ihnen jederzeit und überall zur Verfügung, damit Sie sich voll und ganz auf das konzentrieren können, was wirklich zählt: Ihre Lebensqualität zu verbessern und Ihre Ziele zu erreichen.
Sie haben weitere Fragen zur Hilfsmittelbeantragung?
Wir helfen Ihnen gerne!
Der gesetzliche Anspruch auf Hilfsmittelversorgung
Die gesetzlichen Grundlagen für die Versorgung mit Hilfsmitteln sind sehr umfangreich. Die hauptsächlich relevante Vorschrift findet sich im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Der § 33 regelt den Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese dazu dienen:
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen
Entscheidend dabei ist, dass das Hilfsmittel im Einzelfall der behinderten Person dadurch zugute kommt, dass die Auswirkungen der Behinderung behoben oder gemildert werden – selbst wenn dies dadurch geschieht, dass die Pflege durch Dritte erleichtert wird.
Weitere Informationen finden Sie z. B. unter:
Hilfsmittel im Pflegeheim
Heimbewohner können im Krankheitsfall einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln haben. Dient das Hilfsmittel zur individuellen Befriedigung von Grundbedürfnissen, zählt es nicht zur Vorhaltepflicht der Pflegeheime, sondern zur Leistungspflicht der Krankenkasse. Dies sind:
- individuell angepasste Hilfsmittel, die für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendet werden dürfen
- Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen
Dazu zählen beispielsweise Spazierfahrten an der frischen Luft oder Ausflüge mit Angehörigen und Freunden. Der Anspruch auf einen elektrischen Zusatzantrieb oder eine Schiebe- und Bremshilfe kann also auch bei einem Aufenthalt im Pflegeheim bestehen.
Weitere Informationen finden Sie z. B. unter:
Antrag als Pflegehilfsmittel
Grundsätzlich lassen sich die mobilen Treppensteighilfen auch im Rahmen der Pflegeversicherung einordnen. Im Rahmen der Vorschrift des § 40 SGB XI (dem Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung) sind die Ansprüche auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und wohnumfeld verbessernden Maßnahmen geregelt.
Voraussetzung ist, dass es sich um Personen handelt, die pflegebedürftig sind. Dies ist in der Regel über die entsprechende Pflegestufe nachgewiesen.
Da die Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel immer nachrangig zur Versorgung gegenüber der Hilfsmittelleistung der Krankenkasse ist, hat diese erst zu prüfen, ob ein Anspruch aus dem Recht der Krankenversicherung nach § 33 SGB V besteht - erst dann kommt ein Anspruch als Pflegehilfsmittel in Betracht.
Gerne helfen wir Ihnen auch hier weiter. Wenden Sie sich hierzu bitte an den für Ihr Gebiet zuständigen AAT-Außendienstmitarbeiter.
Ein Leitfaden für die Beantragung
Unser Hilfsmittelwegweiser ist Ihr wertvoller Begleiter, wenn es darum geht, das für Sie richtige AAT-Produkt zu beantragen. Mit klar strukturierten Informationen unterstützen wir Sie in jedem Schritt, von der ersten Beratung bis zur endgültigen Genehmigung und Auslieferung Ihres Hilfsmittels.
Der Wegweiser bietet Ihnen nicht nur eine Übersicht über die notwendigen Schritte, sondern auch hilfreiche Tipps, damit Sie bestens vorbereitet sind. In unserem Blogbeitrag zum Hilfsmittelwegweiser kombinieren wir eine Schritt- für Schritt-Anleitung mit rechtlichen Informationen.
Selbstkostenbeitrag
Alle AAT Produkte sind von den Krankenkassen anerkannte und voll erstattungsfähige Hilfsmittel. Jedoch sieht der Gesetzgeber für bestimmte Leistungen Zuzahlungen der Versicherten vor. Mittlerweile lassen sich drei verschiedene Arten der finanziellen Beteiligung unterscheiden:
a) Zuzahlung
Grundsätzlich hat jedes Mitglied einer gesetzlichen Versicherung nach Vollendung des 18. Lebensjahres Zuzahlungen für Hilfsmittel zu leisten. Diese Zuzahlung beträgt für jedes Hilfsmittel 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €, aber nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels.
b) Eigenanteil
Der Eigenanteil wird für Hilfsmittel erhoben, die nicht nur dem Behinderungsausgleich oder der Krankenbehandlung dienen, sondern gleichzeitig auch einen ”Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens” darstellen, die also auch beschafft werden müssten, wenn keine Körperbehinderung vorliegen würde.
c) Wirtschaftliche Aufzahlung
Wählen Versicherte ein Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das ”Maß des Notwendigen”, also über die Leistungspflicht der Krankenkassen hinausgehen, besteht die Möglichkeit, dieses höherwertigere Hilfsmittel durch eine ”wirtschaftliche Aufzahlung” dennoch zu erhalten. Dies ist im Einzel durch den Kostenträger zu genehmigen.