Fallbeispiel Hilfsmittelwegweiser - Nummer 2
Genehmigung des Hilfsmittels nach Ablehnung und Widerspruch
Anna S. ist eine 35-jährige Frau aus München, die an einer fortschreitenden Muskelerkrankung leidet, welche ihre Mobilität zunehmend einschränkt. Um ihre Selbstständigkeit zu erhalten, recherchierte sie im Internet nach möglichen Zusatzantrieben für ihren Rollstuhl, die es ihr ermöglichen, ihre Restkraft zu verwenden und trotzdem unterstützt zu werden. Über www.aat-online.de wendete sie sich aktiv an den AAT-Kundenservice, um weitere Informationen über den Restkraftverstärker SERVO zu erhalten.
Schritt- für Schritt Hilfsmittelbeantragung
Beratung
-
Kostenlos und unverbindlich
Ein Mitarbeiter aus der AAT-Vertriebsabteilung antwortete auf Annas Anfrage, beantwortete ihre offenen Fragen und sendete ihr den angefragten Prospekt sowie die Kontaktdaten des zuständigen Außendienstmitarbeiters in ihrem Postleitzahlengebiet zu, damit Anna einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Vorführung bei ihr zu Hause mit ihm ausmachen konnte.
Vorführung
-
Bei Ihnen vor Ort
Nach dem ersten Kontakt nahm Anna S. Verbindung mit dem AAT-Außendienstmitarbeiter auf, der sie anschließend zu Hause besuchte. Der Außendienstmitarbeiter brachte zu diesem Termin verschiedene, für ihre Situation geeignete, AAT-Produkte mit. Während des Termins wurde Anna umfassend beraten und konnte den Radnabenantrieb SERVO persönlich testen. Die Vorführung überzeugte sie davon, dass der SERVO ihre Mobilität am besten unterstützt. Der Außendienstmitarbeiter dokumentierte die Vorführung und stellte einen Vorführbeleg, ein Begründungsschreiben sowie eine Rezeptempfehlung aus, die erläuterte, warum der SERVO für ihre Situation die beste Wahl ist.
Beantragung des Rezepts
-
Bei Ihrem Haus- oder Facharzt
Nachdem Anna S. überzeugt war, dass dieses Hilfsmittel ihre Mobilität am besten unterstützen würde, vereinbarte sie einen Termin bei ihrem Hausarzt. Ihr Arzt war mit ihrem Krankheitsverlauf vertraut und wusste um die zunehmenden Einschränkungen, die ihre Muskelerkrankung auf ihre Mobilität ausübte, bescheid. Deshalb stellte er ihr das benötigte Rezept für den Restkraftverstärker SERVO unmittelbar aus. Weitere Dokumente verlangte der Arzt zu diesem Zeitpunkt nicht.
Weitergabe des Rezepts
-
AN IHREN ÖRTLICHEN FACHHANDEL
Mit dem ausgestellten Rezept begab sich Anna zu ihrem Sanitätsfachhändler, wo ein Kostenvoranschlag erstellt und an ihre Krankenkasse weitergeleitet wurde.
Ablehnung
-
Durch Ihre Krankenkasse
Nach Prüfung des Antrags entschied die Krankenkasse, die Kosten für den Radnabenantrieb SERVO nicht zu übernehmen. In ihrer Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der medizinische Nutzen des Hilfsmittels nicht ausreichend nachgewiesen sei und alternative Hilfsmittel, wie ein Standardrollstuhl, für Annas Mobilitätsanforderungen ausreichen würden.
Sie möchten ein Fallbeispiel ohne Ablehnung, sondern mit einer direkten Genehmigung durch die Krankenkasse lesen? Hier klicken, um ein weiteres Beispiel zu öffnen.
Wiederspruch
-
gegen die Ablehnung
Anna S. war enttäuscht über die Ablehnung ihres Antrags durch die Krankenkasse und entschied sich, Widerspruch einzulegen.
Um sich bestmöglich vorzubereiten, nutzte sie den Hilfsmittelwegweiser der Firma AAT, der ihr wertvolle Hinweise zu den erforderlichen Schritten im Widerspruchsprozess gab. Zusätzlich wandte sie sich erneut an ihren vertrauten AAT-Außendienstmitarbeiter, um Unterstützung zu erhalten. Dieser erinnerte sie an die Erkenntnisse aus dem Vorführtermin, bei dem deutlich wurde, dass der SERVO aufgrund ihres Krankheitsverlaufs die optimale Wahl war. Er riet ihr, diese Argumente auch gegenüber der Krankenkasse hervorzuheben und alle vorhandenen Dokumente ebenfalls nachzureichen.
In ihrem Widerspruch argumentierte Anna, dass der Einsatz eines Standardrollstuhls ohne elektrische Unterstützung ihre Mobilität erheblich einschränken und ihr Gesundheitszustand sich dadurch weiter verschlechtern würde. Sie verwies dabei auf das Recht, ihre verbleibende Muskelkraft zu nutzen, um einer Verschlechterung ihres Zustands vorzubeugen. Dies wurde durch ein Urteil gestützt, das besagt, dass Personen mit eingeschränkter Arm- oder Handfunktion das Recht haben, ihre vorhandene Restkraft einzusetzen, um langfristig ihre Bewegungsfähigkeit zu erhalten.
Zudem betonte sie, dass der Bewegungsradius, den die Krankenkasse als ausreichend für ihr „nahes Wohnumfeld“ definierte, in der heutigen Zeit nicht mehr der Realität entspreche. Ein weiteres Gerichtsurteil hat festgestellt, dass die früher angenommene Distanz von 500 Metern nicht mehr zeitgemäß sei. Der Bewegungsradius gesunder Menschen gehe heute deutlich darüber hinaus, und die Erledigung von Grundbedürfnissen wie Einkaufen oder Arztbesuchen erfordere oftmals größere Distanzen. Der SERVO würde ihr ermöglichen, auch außerhalb der unmittelbaren Umgebung mobil zu bleiben und somit eine deutlich höhere Lebensqualität zu erreichen.
Anna reichte neben diesen Argumenten auch ärztliche Gutachten sowie Erfahrungsberichte anderer Betroffener ein, die den Nutzen des SERVO in ähnlichen Fällen bestätigten. Zusätzlich legte sie die Unterlagen vor, die ihr der AAT-Außendienstmitarbeiter bei der Vorführung des Hilfsmittels ausgehändigt hatte.
- Vorführbeleg über den Restkraftverstärker SERVO
- Begründungsschreiben (Gründe für genau diese Versorgung)
- Rezeptempfehlung (Produktname, Hilfsmittelnummer, Diagnose)
Diese Unterlagen dokumentierten, dass der Restkraftverstärker nicht nur ihre Mobilität verbessern, sondern auch ihre vorhandene Muskelkraft erhalten und trainieren sollte, was entscheidend für ihre langfristige Selbstständigkeit sei.
Genehmigung
-
Durch Ihre Krankenkasse
Nachdem Anna S. ihren Widerspruch eingereicht hatte, prüfte die Krankenkasse die neuen Unterlagen sowie die zusätzlichen Argumente sorgfältig. Nach Prüfung der vorgelegten ärztlichen Gutachten, der Erfahrungsberichte und der technischen Dokumentation zum SERVO entschied die Krankenkasse schließlich, die Kosten für den Radnabenantrieb vollständig zu übernehmen.
Diese Entscheidung erfolgte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der SERVO nicht nur Annas Mobilität erhöht, sondern auch langfristig ihre körperliche Verfassung stabilisieren und einer weiteren Verschlechterung entgegenwirken kann.
Bestellung und Auslieferung
-
Durch AAT oder Ihren örtlichen Fachhandel
Das Sanitätshaus bestellte daraufhin den SERVO direkt bei AAT. Der ihr bekannte AAT-Außendienstmitarbeiter übernahm die Auslieferung und sorgte dafür, dass der Radnabenantrieb fachgerecht montiert wurde. Vor Ort erhielt Anna eine ausführliche Einweisung in die Bedienung des Hilfsmittels.
Vor-Ort-Service
-
Ihre Mobilität ist uns wichtig
Auch nach der Auslieferung steht Anna S. der Kundenservice von AAT für Fragen zur Verfügung. Sie kann jederzeit einen Termin mit einem Fachberater vereinbaren oder ihren vertrauten Außendienstmitarbeiter kontaktieren.
Kennen Sie schon unseren Hilfsmittelwegweiser?
Um Ihnen die Versorgung mit unseren AAT-Produkten so angenehm wie möglich zu gestalten, haben wir einen umfassenden Hilfsmittelwegweiser erstellt, der Sie Schritt für Schritt begleitet. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch persönlich zur Verfügung – per Telefon, E-Mail an
Persönlicher Kontakt
Folgende Blogartikel könnten Sie auch interessieren:
Das Bundessozialgericht hat im April 2024 drei wegweisende Urteile gefällt, die erhebliche Änderungen in der Hilfsmittelversorgung durch Krankenkassen mit sich bringen.
Eine individuelle und persönliche Beratung steht für uns an erster Stelle. Über unsere Fachhandel-Suche, finden Sie unsere Partner in Ihrer Region.